Archiv: Geschäftsordnung 2009-2018

Geschäftsordnung für den Arbeitskreis Bibliotheken und Informationseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz

in der Fassung vom 18.09.2009

zur aktuell gültigen Geschäftsordnung

§ 1 Anwendungsbereich

Der Arbeitskreis (AK) Bibliotheken und Informationseinrichtungen wurde gemäß §18 Absatz 1 der Satzung der Leibniz-Gemeinschaft im Jahr 2000 als präsidialer Arbeitskreis auf Antrag von Mitgliedern eingerichtet. Für ihn gelten die vorliegenden Bestimmungen.

§ 2 Einrichtung / Auflösung eines Arbeitskreises

Die Einrichtung und Auflösung eines Arbeitskreises (AK) obliegt dem Präsidium. Das Präsidium informiert die Sprecher* der Sektionen und des VA über jeden neuen AK.

§ 3 Aufgaben des Arbeitskreises

(1) Der AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen unterstützt das Präsidium bei der vertieften Bearbeitung längerfristig angelegter Themenfelder, die insbesondere die Bibliotheken und Informationseinrichtungen betreffen, und sich daraus ergebender Aufgaben.
(2) Das Präsidium hat bei der Einrichtung des AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen seine Aufgabenstellung festgelegt.
(3) Der AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen soll dabei insbesondere folgende Funktionen wahrnehmen

  • Beratung des Präsidiums und des Präsidenten
  • Erarbeitung von Stellungnahmen
  • Informationsaustausch und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Institute

(4) Der Sprecher des AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen berichtet dem Präsidium regelmäßig über die Tätigkeit des AK.

§ 4 Mitglieder des Arbeitskreises

(1) Der AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen besteht aus Vertretern der Mitgliedseinrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft. Jeder Einrichtung steht es grundsätzlich frei, einen Vertreter aus ihrer Einrichtung in den Arbeitskreis zu entsenden.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung und Übertragung des Stimmrechts zwischen Mitgliedern sind nicht zulässig.
(3) Gästen kann durch den Sprecher die Teilnahme an den Sitzungen des AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen gestattet werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 5 Sprecherrat und Sprecher

(1) Die Mitglieder des AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Sprecherrat.
(2) Dem Sprecherrat obliegt die Aufgabe, die Sitzungen des Arbeitskreises vorzubereiten. Zudem hat der Sprecherrat das Recht und die Pflicht, kurzfristig anfallende Entscheidungen im Namen des Arbeitskreises zu beschließen. Der Sprecherrat tagt mindestens einmal jährlich. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.
(3) Der Sprecherrat hat zehn Mitglieder. Fünf Mitglieder werden auf Vorschlag der Sektionsgruppen des Arbeitskreises Oeweils aus ihrem Kreis) vom Arbeitskreis gewählt. Fünf Mitglieder werden von den folgenden Einrichtungen bestimmt: von den drei Zentralen Fachbibliotheken je ein Vertreter und insgesamt zwei Vertreter von den Informationseinrichtungen DIPF, GESIS, FCH, FIZ KA und ZPID.
(4) Der Sprecherrat des AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
(5) Der Sprecher beruft bei Bedarf den Sprecherrat ein und leitet ihn.

§ 6 Sitzung und Beschlussfassung des Arbeitskreises

(1) Der AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen tagt in der Regel einmal jährlich. Der Sprecher soll dazu die Mitglieder des AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag unter Angabe der Tagesordnung zu der Sitzung per E-Mail einladen.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.

§ 7 Wahlen

(1) Die Wahlen für Sprecherrat und Sprecher (und stellvertretenden Sprecher) des AK Bibliotheken und Informationseinrichtungen erfolgen durch geheime Wahlen. Der AK kann, wenn es für den Sprecherrat nur eine Gruppen-Bewerbung gibt und niemand widerspricht, durch offene Abstimmung wählen. Der Sprecherrat kann, wenn es für das jeweils zu besetzende Amt nur eine Bewerbung gibt und niemand widerspricht, durch offene Abstimmung wählen.
(2) Zur Vorbereitung der Sprecherratswahl fordert der Sprecher die Mitglieder auf, entsprechende Wahlvorschläge zu unterbreiten und stimmt mit den Vorgeschlagenen ab, ob sie bereit sind zu kandidieren. Den Kandidaten soll in der Sitzung des AK Gelegenheit gegeben werden, sich vorzustellen.
(3) Wiederwahl von Sprecherratsmitgliedern und Sprechern in unmittelbarer Folge ist zulässig.

§ 8 Vertretung in externen Gremien

Die Vertretung der Leibniz-Gemeinschaft in externen Gremien und eine etwaige Übernahme der dabei entstehenden Reisekosten bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung durch das Präsidium bzw. die Geschäftsstelle.

§ 9 Sitzungsprotokolle

Über jede Sitzung des AK und des Sprecherrats wird ein Protokoll gefertigt, das die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen zusammenfasst. Das Protokoll wird an die Mitglieder des Sprecherrats bzw. des AKs und ggf. an das Präsidium und den Präsidenten verschickt.

§ 10 Reisekosten I Honorare

(1) Reisekosten der Teilnehmer sind von der entsendenden Einrichtung zu tragen.
(2) Honorare und Reisekosten für Referenten können nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsstelle gezahlt werden.

§ 11 Annahme, Änderung und außer Krafttreten

Diese Geschäftsordnung sowie deren Änderung bzw. Ergänzung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Präsidiums. Sie ersetzt etwaige vorhergehende Geschäftsordnungen.

* Hinweis: Alle Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Frauen und Männer.