Wahlordnung

Wahlordnung für die Wahl des Sprecherinnen- und Sprecherkreises des Arbeitskreises Bibliotheken und Informationseinrichtungen
der Leibniz-Gemeinschaft

Beschlossen durch den Sprecherinnen- und Sprecherkreis des Arbeitskreises Bibliotheken und Informationseinrichtungen am 04.10.2018 gemäß §2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Arbeitskreises.

Präambel

Diese Wahlordnung dient der Durchführung der Wahl nach einheitlichen Grundsätzen. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass alle Sektionen durch gewählte Personen im Sprecherinnen- und Sprecherkreis vertreten sind.

§ 1 Wahlvorstand

  1. Der Sprecherinnen- und Sprecherkreis (SK) des Arbeitskreises (AK) betraut zwei Personen mit der Durchführung der Wahl. Diese bilden den Wahlvorstand. Sie sollten nicht Mitglied im Sprecherkreis sein und auch nicht kandidieren.
  2. Der Wahlvorstand sollte spätestens drei Monate vor der Jahrestagung benannt werden.
  3. Seine Aufgaben sind
    • Aufruf zur Kandidatur;
    • Erstellung einer Liste von Kandidatinnen und Kandidaten;
    • Durchführung der Wahl.

§ 2 Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten

  1. Spätestens zwei Monate vor der Jahrestagung informiert der Wahlvorstand über die Mailingliste des AK über die anstehende Wahl und bittet um Nominierungen.
  2. Jedes Mitglied des AK kann dem Wahlvorstand Kandidatinnen und Kandidaten für den SK vorschlagen oder sich selbst nominieren.
  3. Der Wahlvorstand stimmt die Bereitschaft zur Kandidatur mit den Nominierten ab.
  4. Einen Monat vor der Jahrestagung wird die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten geschlossen und über die Mailingliste des AK zur Kenntnis gegeben. Institute, die nicht auf der Mailingliste eingetragen sind, werden über im Internet hinterlegte allgemeine E-Mail-Adressen (Bsp. info@…) über die anstehende Wahl und die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten informiert.

§ 3 Wahlberechtigte

  1. Jedes Leibniz-Institut ist wahlberechtigt.
  2. Pro Institut wird ein Stimmzettel ausgegeben.
  3. Die Wahl erfolgt im Rahmen der Jahrestagung des AK. Voraussetzung für die Abgabe der Stimme ist die Teilnahme an der Jahrestagung.

§ 4 Wählbare Personen

  1.  Jedes Mitglied des AK ist wählbar. Eine leitende Funktion ist nicht erforderlich.

§ 5 Wahlmodus

  1. Die Anzahl der zu vergebenden Mandate ergibt sich aus der in §2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des AKs definierten Zusammensetzung des SK.
  2. Die Wahl erfolgt sektionsübergreifend im Rahmen der Jahrestagung des AK.
  3. Jedes Institut erhält so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind.
  4. Pro Kandidatin und Kandidat darf eine Stimme abgegeben werden.
  5. Die Stimmzettel werden zusammen mit den Tagungsunterlagen ausgehändigt. Nimmt mehr als eine Person eines Instituts an der Jahrestagung teil, wird der Stimmzettel der/dem Institutsangehörigen ausgehändigt, der/dem als erstes die Tagungsunterlagen überreicht werden.

§ 6 Übertragung des Stimmrechts

  1. Das Institut entscheidet intern, welche Person das Wahlrecht ausübt.
  2. Eine Übertragung des Stimmrechts an andere Institute ist nicht vorgesehen.

§ 7 Stimmabgabe

  1. Die Abgabe der Stimme ist ab Beginn der Jahrestagung möglich. Der Wahlvorstand schließt die Stimmabgabe zu Beginn des im Programm der Jahrestagung aufgeführten Programmpunktes „Wahl des Sprecherinnen- und Sprecherkreises“.
  2. Stimmzettel, auf denen mehr als die höchstens zulässigen Stimmen abgegeben wurden oder eine eindeutige Zuordnung der abgegebenen Stimmen nicht möglich ist, sind ungültig.

§ 8 Stimmauszählung und Wahlergebnis

  1. Der Wahlvorstand kann Wahlhelfer benennen.
  2. Die Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich.
  3. Gewählte Kandidatinnen und Kandidaten
    1. Grundsätzlich muss eine Kandidatin/ein Kandidat wenigstens eine Stimme erhalten, um in den SK gewählt zu werden.
    2. In den SK gewählt ist zunächst je Sektion die Person, die als Mitglied dieser Sektion die meisten Stimmen erhalten hat.
    3. Dasselbe Verfahren findet Anwendung für den verbleibenden Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten, bis alle Mandate vergeben sind.
    4. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden auf einer Liste mit Nachrückerinnen und Nachrückern geführt. Scheidet ein Mitglied des SK aus, rückt die Kandidatin/der Kandidat nach, welche/welcher derselben Sektion angehört und die meisten Stimmen erhalten hat. Stehen nur noch Personen anderer Sektionen zur Verfügung, rückt die Person sektionsunabhängig nach.
    5. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
    6. Die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bestätigen die Annahme der Wahl.
  4. Die Feststellung des Wahlergebnisses umfasst mindestens Angaben über:
    1. die Zahl der Wahlberechtigten;
    2. die Zahl der abgegebenen Stimmen;
    3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
    4. die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen Stimmen;
    5. die Namen der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten.
  5. Die Wahlergebnisse werden schriftlich festgehalten.

§ 8 Erste Wahl nach Inkrafttreten dieser Wahlordnung

  1. Für die erste Wahl, die auf Grundlage dieser Wahlordnung durchgeführt wird, kann von den genannten Fristen abgewichen werden.

 

Erläuterung zu §8

Beispiel:

  • 3 gesetzte Vertreterinnen in den Sektionen A, B, D (§2 Abs. 2 GeschO)
    • 7 zu vergebende Mandate (§2 Abs. 2 GeschO)
    • 7 Stimmen (§5 Abs. 3 WahlO)
  • 10 Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich zur Wahl

 

Es ergibt sich folgende Stimmenverteilung auf die Kandidatinnen und Kandidaten (Sektion):
Person 1 (D) 60 Stimmen
Person 2 (B) 59 Stimmen
Person 3 (D) 58 Stimmen
Person 4 (C) 57 Stimmen
Person 5 (A) 56 Stimmen
Person 6 (E) 56 Stimmen
Person 7 (E) 56 Stimmen
Person 8 (D) 55 Stimmen
Person 9 (A) 54 Stimmen
Person 10 (B) 53 Stimmen

1. Runde, gewählte Personen im SK 1 (D), 2 (B), 4 (C), 5 (A), 7 (E, Auslosung 6+7)
2. Runde, gewählte Personen im SK 3 (D), 6 (E) (alle 7 Mandate sind vergeben)
3. Nachrückerinnen und Nachrücker 8 (D), 9 (A), 10 (B)
Person 5 (A) scheidet vorzeitig aus, Person 9 (A) rückt nach.
Person 4 (C) scheidet vorzeitig aus, Person 8 (D) rückt nach.